Rechtsgrundlage
Foxyy-Bauordnung.
Zwölf Paragraphen. Null Einschränkungen. In Kraft seit dem 13. Oktober 2026, rückwirkend und für immer.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für alle Bauwerke, die irgendwie da sind.
(2) Für Bauwerke, die nicht da sind, gilt sie ebenfalls. Sicher ist sicher.
§ 2
Grundsatz der Sinnlosigkeit
(1) Ein Bauwerk muss keinen Zweck erfüllen.
(2) Erfüllt ein Bauwerk dennoch einen Zweck, ist es trotzdem zulässig, sofern das nicht beabsichtigt war.
§ 3
Schwerkraft
(1) Schwebende Blöcke sind zulässig.
(2) Die Schwerkraft gilt im Zuständigkeitsbereich des Amtes als Empfehlung, nicht als Vorschrift.
§ 4
Geländer
(1) Geländer sind freiwillig.
(2) Wer herunterfällt, hat die Aussicht besonders intensiv genossen.
§ 5
Vorrang des eigenen Stils
(1) Der eigene Stil hat Vorrang vor allen anderen Stilen, insbesondere vor gutem Stil.
(2) Ein Bauwerk ist im eigenen Stil errichtet, wenn die Bauherrin das sagt.
§ 6
Baustoffe
(1) Zulässig sind alle Blöcke, insbesondere Erde.
(2) Die Verwendung mehrerer Holzarten an einem Bauwerk gilt als Akzent und ist ausdrücklich erwünscht.
§ 7
Dächer, Türen und Treppen
(1) Ein Dach ist ein Angebot, keine Pflicht.
(2) Türen dürfen ins Nichts führen. Treppen dürfen im Nichts enden.
§ 8
Verhältnis zu anderen Bauämtern
(1) Bescheide anderer Bauämter werden zur Kenntnis genommen und anschließend vergessen.
(2) Ein fremder Baustopp wird als Kaffeepause umgedeutet.
§ 9
Baustopp
(1) Ein Baustopp darf ausschließlich von der Bauherrin selbst verhängt werden.
(2) Zulässiger Grund für einen Baustopp ist allein Lustlosigkeit.
§ 10
Bestandsschutz
(1) Was einmal steht, bleibt stehen. Auch wenn es niemand will.
(2) Das gilt auch für Bauwerke, die schweben (§ 3).
§ 11
Ablehnung von Anträgen
(1) Anträge werden nicht abgelehnt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge, die abgelehnt werden sollten.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt in Kraft, sobald _fuchschen_ das nächste Mal etwas baut.
Ausgefertigt im Fuchsbau.
_fuchschen_
Amtsleiterin
In Kraft
FBauO